Satzung

  • § 1 Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen "Hajastan – Armenienhilfe, Erlangen - Höchstadt" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach dem Eintrag führt er den Zusatz "e. V."
    2. Sitz des Vereins ist Erlangen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck
    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit Armenien und des Völkerverständigungsgedankens im südlichen Kaukasus. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch humanitäre Hilfe in Armenien, insbesondere Hilfe zum Wiederaufbau nach dem Erdbeben 1988, Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Bildung und Ausbildung und kulturelle Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, mit dem Ziel, für Frieden und Völkerverständigung in Armenien und zwischen Armenien und seinen Nachbarstaaten einzutreten.
    2. Zur Erreichung des Vereinszwecks ist auch die enge Zusammenarbeit mit Organisationen anzustreben, die auf diesem Gebiet tätig sind.
  • § 3 Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Eine Anerkennung im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung wird angestrebt.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
    5. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  • § 4 Mitglieder des Vereins
    1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und andere Personenvereinigungen werden.
    2. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    3. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
    4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
    5. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet
      • mit dem Tod des Mitglieds,
      • durch freiwilligen Austritt,
      • durch Auflösung, wenn das Mitglied eine juristische Person, ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine andere Personenvereinigung ist,
      • durch den Ausschluss eines Mitglieds.
    2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
    3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  • § 6 Mitgliedsbeiträge

    Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • § 7 Organe

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • § 8 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      • Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
      • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags (Höhe und Fälligkeit),
      • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
      • Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstands und des Revisionsberichts der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
      • Genehmigung der Jahresrechnung des Vorstands,
      • Entlastung des Vorstands,
      • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
      • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

      In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

    2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform (schriftlich oder per Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
    3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    4. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
    5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der bzw. beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  • § 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
    3. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich in der Versammlung ausgeübt werden.
    4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    6. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
    7. Die Art der Abstimmung wird von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
    8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  • § 10 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter, einer Kassiererin bzw. einem Kassier, einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer und bis zu drei weiteren Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Tätigkeit des neu gewählten Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
    3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste darauf folgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der oder des Ausgeschiedenen.
  • § 11 Zuständigkeit des Vorstands
    1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Vor allem hat er die folgenden Aufgaben:
      • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
      • Einberufung der Mitgliederversammlung,
      • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
      • Verwaltung des Vereinsvermögens,
      • Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von Verträgen im Namen des Vereins,
      • Erstellung eines Jahres- und eines Kassenberichts (incl. Bericht über das Ergebnis der Revision),
      • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter vertreten, wobei beide alleinvertretungsberechtigt sind. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 300,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
  • § 12 Sitzung des Vorstands
    1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von der bzw. von dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. von dem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher in Textform (schriftlich oder per Mail) einzuladen.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Dies gilt auch, wenn nicht alle Vorstandspositionen besetzt sind.
    3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden bzw. des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglied.
    4. Die Beschlussfassung setzt nicht voraus, dass der Beschlussgegenstand bei der Einladung bezeichnet war.
    5. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren oder per Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Beschlussverfahren widerspricht. Umlaufbeschlüsse sind gefasst, wenn die oder der Vorsitzende feststellt, dass mehr als die Hälfte der amtierenden und stimmberechtigten Vorstandsmitglieder der Beschlussvorlage zugestimmt haben.
    6. Über die Sitzung des Vorstands ist von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  • § 13 Kassenführung und Revision
    1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
    2. Die Kassiererin bzw. der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
    3. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der bzw. des Vorsitzenden oder - bei deren bzw. dessen Verhinderung - der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Soweit sie über 300,- Euro betragen, muss außerdem ein wirksamer Beschluss des Vorstands vorliegen.
    4. Der Vorstand wird ermächtigt, die zur Erfüllung des Vereinszwecks anfallenden Reisekosten und Reisenebenkosten an die Mitglieder zu erstatten.
    5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer jeweils für die Amtsperiode des Vorstands. Diese haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teilzunehmen.
    6. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich und umfassend die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung, der Jahresrechnung und der Mittelverwendung.
    7. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer legen über die Revision dem Vorstand einen schriftlichen Bericht vor. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung im Rahmen des jährlichen Vorstandsberichtes übermittelt.
    8. Die Jahresrechnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  • § 14 Auflösung
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
    2. Die Liquidation obliegt dem Vorstand.
    3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern des Vereins nur das Vereinsvermögen.
    4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Tätigkeiten bleibende Vermögen an die katholische Pfarrei St. Georg in Höchstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke in Armenien zu verwenden hat.
  • § 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erlangen.

Erlangen, den 27. Februar 2014